Kostenlose Taxifahrten

Hier finden Sie Tipps und Ratschläge unter welche Vorraussetzung Sie kostenlos zum Arzt, Krankenhaus und Therapie fahren können.

So bekommen Sie die Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus bezahlt

Für kranke und pflegebedürftige Menschen können relativ häufig Fahrten zu einem Facharzt, zur Dialyse, zum Zahnarzt oder einer Fachklinik usw. anfallen. 

Diese Fahrten können nicht immer von den zu pflegenden Personen aus dem Umfeld abgedeckt werden und es muss ein Taxi oder Krankentransport in Anspruch genommen werden. 

Die Kosten hierfür werden in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen von der Kasse übernommen.    

Gleich vorweg: Ihre Kosten werden von der Krankenkasse nicht übernommen, wenn Sie ohne Rücksprache mit der Krankenkasse ein Taxi bestellen und sich zum Arzt oder ins Krankenhaus fahren lassen. Um keine bösen Überraschungen zu erleben und nachher auf den Kosten sitzen zu bleiben, sind einige Dinge zu beachten.  Für das Taxiunternehmen sollten Sie eine Taxi Bescheinigung besorgen, damit es keine Probleme mit der Kostenübernahme gibt.

Definition Krankenfahrt:

Krankenfahrten sind Fahrten eines kranken Menschen mit einem Krankentransportfahrtzeug, einem Privatfahrzeug oder einem Taxi. 

Voraussetzung für die Kostenübernahme

Für folgende Personengruppen ist die Kostenübernahme für die Fahrkosten möglich.

  • Personen mit mindestens Pflegestufe II (ab 2017 dann Pflegegrad III)
  • Patienten mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder BL (blind) oder H (besonders hilfsbedürftig)
  • Personen die zur Dialyse oder einer onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie gefahren werden müssen.

Wer bezahlt Ihre Fahrt zum Arzt und Therapeuten?

Diese Geschichten kennen Sie bestimmt auch: Die Krankengymnastik ist verordnet, Sie können noch nicht selbst Auto fahren und bestellen sich deshalb ein Taxi zur Praxis. Nach Beendigung der Therapiesitzungen reichen Sie die Rechnung Ihrer Kasse ein. Aber: von wegen Kostenübernahme! Jetzt geht die Streiterei um Krankenfahrten los.

Grundsätzlich wird die Verordnung von Krankenbeförderungen durch die Krankentransport-Richtlinien geregelt. Krankenbeförderungen, das sind Krankenfahrten, Krankentransporte und Rettungsfahrten.

Krankenfahrten sind jegliche Transportfahrt eines Kranken mit dem Privatwagen, einem Taxi oder einem öffentlichen Verkehrsmittel. Wichtig: Es findet keine medizinisch-fachliche Begleitung und Betreuung statt. Krankentransporte sind Fahrten, bei denen eine medizinisch-fachliche Betreuung zwingend erforderlich ist.

Das müssen Sie bei Krankenfahrten beachten

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Ihre Krankenkasse die Kosten für die Krankenbeförderung übernimmt:

  1. Die ärztliche Verordnung muss vorher ausgestellt sein. Für eine Krankenbeförderung ist eine ärztliche Verordnung notwendig. Diese ist vor der Krankenbeförderung auszustellen. Das ist sehr wichtig, denn viele Kassen tun sich schwer mit einer Genehmigung im Nachhinein. Nur in Ausnahmefällen ist dies möglich. Das ist z. B. ein Notfall, wenn der Versicherte sich in Lebensgefahr befindet oder schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind. Deshalbmüssen Sie einenTermin bei Ihrem Arzt vereinbaren, der Ihnen die Verordnung dann ausstellt. Er kann dies tun, wenn er sie aufgrund von medizinischenNotwendigkeiten und nach Abwägung der Wirtschaftlichkeit befürwortet. Sie leiten die Verordnung dann an Ihre Kasse weiter.
  2. Die Beförderung muss medizinisch notwendig sein.Die Fahrt wird nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Kasse – darauf kommt es an – zwingend notwendig ist. Diesen zwingenden medizinischen Grund muss Ihr Arzt auf der Verordnung angeben und zwar getrennt für die Hin- und die Rückfahrt. Keine medizinische Notwendigkeit besteht z. B., wenn eine Fahrt erfolgt, um ein Rezept abzuholen.
  3. Fahrten zu stationären Zielen werden generell übernommen. Hierzu gehören die Fahrt ins Krankenhaus zu einer stationären Behandlung und auch wieder zurück. Sowie die Fahrt zu einer vor- oder nachstationären Therapie im Krankenhaus, wenn dadurch die eigentliche stationäre Aufenthaltsdauer im Krankenhaus verkürzt werden kann. Auch Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis sowie Fahrten zu vor- und nachoperativen Behandlungen sind verordnungsfähig.
  4. Fahrten zu ambulanten Behandlungen werden nur im Ausnahmefall übernommen. Ist eine ambulante Behandlung vorgesehen, z. B. eine Krankengymnastiktherapie nach einemArmoder Beinbruch, wird die Kasse diese Fahrtkosten nicht übernehmen. Ausnahmsweise wird aber die Kostenübernahme bei Fahrten zu folgenden ambulanten Therapien in der Regel gewährt: ambulante Dialyse, onkologischen Chemotherapien, onkologischen Bestrahlungen. Auch wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oderH(hilflos) besitzen, werden Ihnen Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen, wenn sie eine Kassenleistung sind, erstattet. Gleiches gilt für Pflegebedürftige, für die die Pflegestufe 2 oder 3 anerkannt wurde. Achtung: Die Kassen müssen im Regelfall bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen die ärztliche Verordnung vorher vorgelegt bekommen und erteilen auch vorher ihre Genehmigung.

Ihre Zuzahlung, bitte!

Auch wenn Ihre Kasse die Fahrtkosten übernimmt, müssen Sie zuzahlen: Grundsätzlich sind dies 10 Prozent der Kosten je Fahrt – also jeweils für Hinfahrt und Rückfahrt. Mindestens fällig werden 5 Euro, im Höchstfall müssen Sie 10 Euro zahlen. Kostet die Fahrt weniger als 5 Euro, müssen Sie den Fahrpreis komplett bezahlen.Die Zuzahlung ist altersunabhängig, d. h., auch Kinder sind hier nicht befreit und müssen diesen Beitrag leisten. Lediglich Kranke, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung befreit.

Neu: Die Beförderung zum Zahnarzt

Seit Januar 2008 können auch Beförderungsverordnungen durch denHausarzt für einen Zahnarztbesuch ausgestellt werden.Das war bisher noch nichtmöglich. Bedingung: Es muss eine Bewegungseinschränkung bestehen, die nicht durch den zahnärztlichen Befund bedingt wird, z. B. eine außergewöhnliche Gehbehinderung.

Achtung: Auch Verordnungen für Zahnarztbesuche muss die Krankenkasse vorher genehmigen!

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